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Beitragsordnung TV „Jahn 1881“ Fröndenberg e.V.
Präambel
Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Beitragspflicht
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
§ 4 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
Mitgliedergruppe Jahresbeitrag
Einzelmitglied über 26 Jahre 48,00 €
Kinder bis 14 Jahre 34,00 €
Jugendliche bis 26 Jahre 40,00 €
Ehepaare und gleichgestellte Partnerschaften 88,00 €
1 Erwachsener, 1 Kind 82,00 €
1 Erwachsener, 2 Kinder 106,00 €
2 Erwachsene, 1 Kind 122,00 €
2 Erwachsene, 2 und mehr Kinder 146,00 €
Fördernde und passive Mitglieder 20,00 €
Ehrenmitglieder beitragsfrei
(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.
§ 5 Fälligkeit des Beitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.
§ 6 Zahlungsform
(1)Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(2) Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 5,00 Euro in Rechnung zu stellen.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
§ 7 Beitragsrückstand
(1) Bei einem Beitragsrückstand ergibt sich eine Mahngebühr in Höhe des Verwaltungsaufwandes.
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.
§ 8 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
§ 10 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00€
§ 11 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.
§ 12 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand
.§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1.Januar 2020 in Kraft.